Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Daß sich der ganze Nachlaß oder bloß ein Teil schon in gerichtlicher Verwahrung befindet, ist kein Hindernis für eine Nachlaßabsonderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105542Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB02086_96P0000_002