Norm
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 ARechtssatz
Mit der durch die 51. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) und Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt, wobei jedoch sowohl hinsichtlich Wartezeit und Anfallsalter bedeutsame Unterschiede zu den übrigen vorzeitigen Alterspensionen bestehen.Mit der durch die 51. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253, d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) und Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 273, Absatz 3, ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt, wobei jedoch sowohl hinsichtlich Wartezeit und Anfallsalter bedeutsame Unterschiede zu den übrigen vorzeitigen Alterspensionen bestehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu §§ 255 Abs 4 und 273 Abs 3 ASVG idF vor der 51.ASVG-Nov.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102464Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_010OBS02061_96B0000_001