RS OGH 2001/6/26 5Ob138/95, 5Ob2095/96s, 5Ob19/96, 5Ob374/97d, 5Ob147/01f

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Rechtssatz

An selbständigen Wohnungen, die auch als solche genutzt werden, jedoch nicht zumindest eine Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren aufweisen, kann gemäß § 1 Abs 3 WEG 1975 Wohnungseigentum nicht begründet werden. (Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Antragsteller die nach wie vor selbständige Wohnungen darstellenden Objekte nunmehr mit einem anderen Namen versehen, nämlich mit der Bezeichnung "für Wohnzwecke genutzte Einheit". Dabei handelt es sich bloß um ein Spiel mit Worten, das am tatsächlichen und rechtlichen Charakter dieser Objekte nichts zu ändern vermag; unter ausdrücklicher Ablehnung von Heindl in WoBl 1995, 38 [39]).An selbständigen Wohnungen, die auch als solche genutzt werden, jedoch nicht zumindest eine Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren aufweisen, kann gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1975 Wohnungseigentum nicht begründet werden. (Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Antragsteller die nach wie vor selbständige Wohnungen darstellenden Objekte nunmehr mit einem anderen Namen versehen, nämlich mit der Bezeichnung "für Wohnzwecke genutzte Einheit". Dabei handelt es sich bloß um ein Spiel mit Worten, das am tatsächlichen und rechtlichen Charakter dieser Objekte nichts zu ändern vermag; unter ausdrücklicher Ablehnung von Heindl in WoBl 1995, 38 [39]).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097543

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0050OB00138_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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