-             11 Os 51/96          
                   -             12 Os 78/00
  Beisatz: Die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft kann auf andere als die in erster Instanz bejahten oder auch auf zusätzliche Haftgründe gestützt werden, weil die der umfassenden amtswegigen Beurteilung - durch den Gerichtshof zweiter Instanz unterliegende - Frage, durch welchen Haftgrund die bekämpfte Haftverhängung fundiert ist, allein die Beschlussbegründung betrifft. (T1)
                             -             13 Os 76/02
  Auch; Beis ähnlich wie T1
                             -             13 Os 122/02
  Vgl; Beisatz: Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 467 Abs 2 erster Satz [zweiter Fall] StPO) oder im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (
§ 3 Abs 1 GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. (T2); Beisatz: § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO beschränkt die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden. (T3)
                              -             13 Os 35/03
  Entscheidungstext  OGH  26.03.2003  13 Os 35/03
  Vgl; Beis wie T2 nur: Das Gesetz verlangt vom Beschwerdeführer keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. (T4); Beis ähnlich T3
                             -             12 Os 28/03
  Entscheidungstext  OGH  08.05.2003  12 Os 28/03
  Vgl auch; Beisatz: Das Beschwerdegericht ist ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet; hiebei hat es den Grundsatz der partiellen Rechtskraft zu beachten, weil es sich - von Ausnahmen (vgl insbesonders § 114 Abs 3 und 4 StPO) abgesehen - nicht über die vom Anfechtungswerber autonom erklärte Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes hinwegsetzen darf. (T5)
                             -             13 Os 21/04
  Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht, ist an die in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Berufungsgründe nicht gebunden. (T6)
                             -             13 Os 7/04
  Vgl; Beis wie T6
                             -             14 Os 71/04
  Vgl; Beis wie T6
                             -             15 Os 11/05i
  Auch
                             -             14 Os 131/04
  Vgl; Beisatz: In einem Beschwerdeverfahren wird der angefochtene Beschluss durch den des Beschwerdegerichtes ersetzt, weil das Rechtsmittelgericht über die Beschwerde umfassend, ohne an die geltend gemachten Einwände gebunden zu sein, zu entscheiden hat. (T7)
                             -             14 Os 76/05s
  Entscheidungstext  OGH  29.07.2005  14 Os 76/05s
  Auch; Beis wie T1
                             -             15 Os 109/06b
  Entscheidungstext  OGH  29.03.2007  15 Os 109/06b
  Auch; Beis wie T5 nur: Das Beschwerdegericht ist ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet. (T8); Beisatz: Hier: Rechtswidriger Kostenbestimmungsbeschluss. (T9)
                             -             13 Os 125/07t
  Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich umfasst eine gemäß 
§114 StPO erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen WK-StPO § 114 Rz 13 bis 15). (T10)
                              -             13 Os 95/08g
  Vgl aber; Beisatz: Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. § 89 Abs 2 dritter Satz (erster Fall) StPO beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Amtswegigkeit, nämlich ein Vorgehen nicht in Erledigung, vielmehr aus Anlass der Beschwerde, spricht erst der zweite Fall des § 89 Abs 2 dritter Satz StPO an. (T11)
                             -             15 Os 33/09f
  Entscheidungstext  OGH  18.03.2009  15 Os 33/09f
  Beisatz: Zwar ist das Rechtsmittelgericht, das gemäß 
§ 89 Abs 1 StPO „über die Beschwerde" zu entscheiden hat, zu einer umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet, doch hat es sich insofern auf jene Entscheidung zu beschränken, die von der Beschwerde betroffen ist. (T12)
                              -             16 Bkd 4/11
  Entscheidungstext  OGH  21.05.2012  16 Bkd 4/11
  Vgl; Beis wie T7
                             -             25 Os 8/14k
  Entscheidungstext  OGH  05.08.2014  25 Os 8/14k
  Auch
                             -             14 Os 84/14f
  Entscheidungstext  OGH  28.10.2014  14 Os 84/14f
  Auch; Beis wie T11; Beis wie T12
                             -             12 Os 128/15p
  Entscheidungstext  OGH  19.11.2015  12 Os 128/15p
  Auch; Beis wie T5; Beis wie T12
                             -             24 Ds 2/18f
  Vgl
                             -             12 Os 37/19m
  Vgl
                             -             14 Os 52/21k
  Entscheidungstext  OGH  01.06.2021  14 Os 52/21k
  Vgl