RS OGH 1996/4/23 11Os51/96, 12Os78/00, 13Os76/02, 13Os122/02, 13Os35/03 (13Os36/03), 12Os28/03 (12Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

StPO §88 Abs1 B
StPO §89 Abs2 B
StPO §114 Abs2
StPO §114 Abs4
StPO §295 Abs1

Rechtssatz

Der Gerichtshof zweiter Instanz ist zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses, allenfalls nach Einholung von Aufklärungen und Anordnung ergänzender Erhebungen verpflichtet (§ 114 Abs 2 und Abs 4 StPO) und kann demzufolge - auch unter Abweichung von der Begründung der überprüften Entscheidung - aus anderen Erwägungen zu deren Bestätigung gelangen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 51/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 11 Os 51/96
  • 12 Os 78/00
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 12 Os 78/00
    Beisatz: Die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft kann auf andere als die in erster Instanz bejahten oder auch auf zusätzliche Haftgründe gestützt werden, weil die der umfassenden amtswegigen Beurteilung - durch den Gerichtshof zweiter Instanz unterliegende - Frage, durch welchen Haftgrund die bekämpfte Haftverhängung fundiert ist, allein die Beschlussbegründung betrifft. (T1)
  • 13 Os 76/02
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 13 Os 76/02
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 13 Os 122/02
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 13 Os 122/02
    Vgl; Beisatz: Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 467 Abs 2 erster Satz [zweiter Fall] StPO) oder im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs 1 GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. (T2); Beisatz: § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO beschränkt die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden. (T3)
  • 13 Os 35/03
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 13 Os 35/03
    Vgl; Beis wie T2 nur: Das Gesetz verlangt vom Beschwerdeführer keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. (T4); Beis ähnlich T3
  • 12 Os 28/03
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 12 Os 28/03
    Vgl auch; Beisatz: Das Beschwerdegericht ist ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet; hiebei hat es den Grundsatz der partiellen Rechtskraft zu beachten, weil es sich - von Ausnahmen (vgl insbesonders § 114 Abs 3 und 4 StPO) abgesehen - nicht über die vom Anfechtungswerber autonom erklärte Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes hinwegsetzen darf. (T5)
  • 13 Os 21/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 21/04
    Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht, ist an die in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Berufungsgründe nicht gebunden. (T6)
  • 13 Os 7/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 7/04
    Vgl; Beis wie T6
  • 14 Os 71/04
    Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 71/04
    Vgl; Beis wie T6
  • 15 Os 11/05i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 11/05i
    Auch
  • 14 Os 131/04
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 14 Os 131/04
    Vgl; Beisatz: In einem Beschwerdeverfahren wird der angefochtene Beschluss durch den des Beschwerdegerichtes ersetzt, weil das Rechtsmittelgericht über die Beschwerde umfassend, ohne an die geltend gemachten Einwände gebunden zu sein, zu entscheiden hat. (T7)
  • 14 Os 76/05s
    Entscheidungstext OGH 29.07.2005 14 Os 76/05s
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Os 109/06b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 109/06b
    Auch; Beis wie T5 nur: Das Beschwerdegericht ist ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet. (T8); Beisatz: Hier: Rechtswidriger Kostenbestimmungsbeschluss. (T9)
  • 13 Os 125/07t
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 13 Os 125/07t
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich umfasst eine gemäß §114 StPO erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen WK-StPO § 114 Rz 13 bis 15). (T10)
  • 13 Os 95/08g
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 95/08g
    Vgl aber; Beisatz: Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. § 89 Abs 2 dritter Satz (erster Fall) StPO beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Amtswegigkeit, nämlich ein Vorgehen nicht in Erledigung, vielmehr aus Anlass der Beschwerde, spricht erst der zweite Fall des § 89 Abs 2 dritter Satz StPO an. (T11)
  • 15 Os 33/09f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 15 Os 33/09f
    Beisatz: Zwar ist das Rechtsmittelgericht, das gemäß § 89 Abs 1 StPO „über die Beschwerde" zu entscheiden hat, zu einer umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet, doch hat es sich insofern auf jene Entscheidung zu beschränken, die von der Beschwerde betroffen ist. (T12)
  • 16 Bkd 4/11
    Entscheidungstext OGH 21.05.2012 16 Bkd 4/11
    Vgl; Beis wie T7
  • 25 Os 8/14k
    Entscheidungstext OGH 05.08.2014 25 Os 8/14k
    Auch
  • 14 Os 84/14f
    Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Os 84/14f
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 12 Os 128/15p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 12 Os 128/15p
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T12
  • 24 Ds 2/18f
    Entscheidungstext OGH 03.12.2018 24 Ds 2/18f
    Vgl
  • 12 Os 37/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2020 12 Os 37/19m
    Vgl
  • 14 Os 52/21k
    Entscheidungstext OGH 01.06.2021 14 Os 52/21k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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