RS OGH 1996/4/23 1Ob2034/96s, 1Ob2343/96g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

JN §28

Rechtssatz

Die Parteieneinigung auf die Streitschlichtung durch die Behörden eines bestimmten Staates darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen dieses Staates durch Belastung mit Angelegenheiten führen, an deren Regelung kein einleuchtendes Interesse erkennbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103599

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB02034_96S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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