Norm
ABGB §1431 GRechtssatz
Die Entscheidung über die Pflicht zur Rückerstattung nach dem TirSHG bezogener Leistungen umfaßt auch dann, wenn sie in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, alle damit zusammenhängenden Fragen, somit auch die vom Gesetz ausdrücklich als maßgeblich statuierte Frage der Zumutbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102255Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB00640_9500000_001