RS OGH 1996/4/23 1Ob640/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §1431 G
Tir SHG §24

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Pflicht zur Rückerstattung nach dem TirSHG bezogener Leistungen umfaßt auch dann, wenn sie in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, alle damit zusammenhängenden Fragen, somit auch die vom Gesetz ausdrücklich als maßgeblich statuierte Frage der Zumutbarkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102255

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB00640_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten