RS OGH 1996/4/23 10ObS23/96

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

ASGG §71 Abs2

Rechtssatz

Bei der Anerkenntnisfiktion des § 71 Abs 2 ASGG handelt es sich um ein aus dem (außer Kraft getretenen) Bescheid "mutiertes" Anerkenntnis; wenn der Bescheid selbst nicht nur klagegemäß, sondern rechtsfolgengemäß "aus den Angeln gehoben" wird, ist es nur schwer einsichtig, dass die in einem solchen Bescheid angeordnete Rechtsfolge via Anerkenntnisfiktion mit einer höheren Bestandkraft ausgestattet würde als der vorangegangene Bescheid selbst. Wenn also ein Kläger eine gewährte Leistung mit der (auch zutreffenden) Begründung ablehnt, er habe sie gar nicht beantragt, diese ihm also bereits dem Grunde nach nicht bescheidmäßig zusteht, dann kann folgerichtig auch keine Bindung an die Höhe dieser Leistung "als anerkannt" fingiert werden. Bestand (Art) der Leistung und Höhe derselben stehen insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang. Das Gericht hat daher über das Klagebegehren auf der Grundlage des ursprünglichen Rechtsverhältnisses zu entscheiden und kann somit - in Abgehung vom fingierten Anerkenntnis - in diesem Belang auch eine verschlechternde Entscheidung fällen. Jede andere Beurteilung würde zu dem nicht haltbaren Ergebnis führen, dem Versicherten zwar den früheren Leistungsbezug, gleichzeitig aber die (unter der Prämisse eines gänzlich anderen Leistungstitels errechnete) höhere Monatsleistung zuzuerkennen. Insoweit steht also unter diesen Prämissen § 71 Abs 2 ASGG dem Zuspruch einer geringeren als der im Bescheid zuerkannten Leistung nicht entgegen. (Hier: Unzulässige Umdeutung eines Antrages auf Neuberechnung der Berufsunfähigkeitspension in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension; im Zusammenhang damit erfolgte eine Erhöhung der bisherigen Leistung des Versicherungsträgers.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105142

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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