RS OGH 1996/4/23 1Ob520/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

ABGB §1447 G

Rechtssatz

Das Unvermögen, eine geschuldete Zahlung zu leisten - mag dessen Beseitigung im einzelnen Fall auch äußerst unwahrscheinlich sein -, ist rechtlich stets nur als vorübergehendes Unvermögen zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103632

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB00520_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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