Norm
ABGB §1447 GRechtssatz
Das Unvermögen, eine geschuldete Zahlung zu leisten - mag dessen Beseitigung im einzelnen Fall auch äußerst unwahrscheinlich sein -, ist rechtlich stets nur als vorübergehendes Unvermögen zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103632Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB00520_9600000_003