RS OGH 2017/12/21 1Ob12/95, 1Ob2234/96b, 1Ob2147/96h, 1Ob41/97d, 1Ob151/98g, 1Ob159/07z, 1Ob183/14i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

AHG §2 Abs3
ZPO §502 Abs1 HIV1
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. Das muß auch für jene Fälle gelten, in welchen der Oberste Gerichtshof die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat, weil dann nicht die Berechtigung des - ordentlichen oder außerordentlichen - Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorliegt bzw. geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Soweit das Revisionsgericht zu im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu von Amts wegen geprüften Rechtsfragen Stellung nimmt, kann deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels dennoch immer nur als Erwägung dahin verstanden werden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Fragen abhängt, sodaß das Rechtsmittel aus diesem Grund unzulässig ist.Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. Das muß auch für jene Fälle gelten, in welchen der Oberste Gerichtshof die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen hat, weil dann nicht die Berechtigung des - ordentlichen oder außerordentlichen - Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorliegt bzw. geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Soweit das Revisionsgericht zu im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu von Amts wegen geprüften Rechtsfragen Stellung nimmt, kann deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels dennoch immer nur als Erwägung dahin verstanden werden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Fragen abhängt, sodaß das Rechtsmittel aus diesem Grund unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0102269">1 Ob 12/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 12/95
  • RS0102269">1 Ob 2234/96b
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2234/96b
    Auch
  • RS0102269">1 Ob 2147/96h
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2147/96h
    Vgl; Beisatz: Doch sind Amtshaftungsansprüche, die der Kläger auf Umstände stützt, die der Oberste Gerichtshof im Zuge seiner zur Erledigung des Rechtsmittels im Anlaßverfahren jedenfalls erforderlichen, wenngleich nur eingeschränkten Sachbeurteilung überprüft und als nicht stichhältig befunden hat, dennoch aus dem Grunde des § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen, weil es sonst auch in diesem Umfang mittelbar zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der oberstgerichtlichen Entscheidung käme. (T1) Veröff: SZ 70/32
  • RS0102269">1 Ob 41/97d
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 41/97d
    Vgl; nur: Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern nur die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage iS dieser Bestimmung vorliege bzw geltend gemacht worden ist, geprüft und verneint wurde. (T3) Veröff: SZ 70/260
  • RS0102269">1 Ob 151/98g
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 151/98g
    Vgl; nur T2; Beis wie T3
  • RS0102269">1 Ob 159/07z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 159/07z
    Vgl; nur T2; Beis wie T3
  • RS0102269">1 Ob 183/14i
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 183/14i
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • RS0102269">1 Ob 242/14s
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 242/14s
    Vgl; nur T2; Beis wie T3
  • RS0102269">5 Ob 184/17w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 184/17w
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102269

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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