RS OGH 1996/4/24 9ObA2042/96a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1996
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Norm

ArbAbfG §1 Abs2 Z2
B-VG Art21
VBG 1948 §35 Abs4
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Ausnahme der Bediensteten der Länder und Gemeinden im Arbeiterabfertigungsgesetz beruht auf den kompetenzrechtlichen Bestimmungen der Bundesverfassung, weil Art 21 Abs 1 B-VG Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten den Ländern zugewiesen hat. Haben die Länder von dem ihnen eingeräumten Regelungsrecht nicht Gebrauch gemacht und auch nicht durch einen Dienstvertrag eine adäquate Regelung getroffen, hat die Gemeinde als Dienstgeber infolge Säumigkeit des Landesgesetzgebers die bezüglich der Gemeindebediensteten entstandene Regelungslücke zum Nachteil ihrer Bediensteten genützt, für sich einen mit den Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechts nicht zu vereinbarenden Ausschluß einer Abfertigungsregelung in Anspruch zu nehmen und damit die von der österreichischen Rechtsordnung anerkannten berechtigten Interessen ihrer Dienstnehmer grob verletzt. Eine gegen dieses Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder und Gemeinden führt daher zu einer Vertragsergänzung durch Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes durch analoge Anwendung der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Hier: Abfertigung gemäß § 35 Abs 4 VBG.Die Ausnahme der Bediensteten der Länder und Gemeinden im Arbeiterabfertigungsgesetz beruht auf den kompetenzrechtlichen Bestimmungen der Bundesverfassung, weil Artikel 21, Absatz eins, B-VG Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten den Ländern zugewiesen hat. Haben die Länder von dem ihnen eingeräumten Regelungsrecht nicht Gebrauch gemacht und auch nicht durch einen Dienstvertrag eine adäquate Regelung getroffen, hat die Gemeinde als Dienstgeber infolge Säumigkeit des Landesgesetzgebers die bezüglich der Gemeindebediensteten entstandene Regelungslücke zum Nachteil ihrer Bediensteten genützt, für sich einen mit den Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechts nicht zu vereinbarenden Ausschluß einer Abfertigungsregelung in Anspruch zu nehmen und damit die von der österreichischen Rechtsordnung anerkannten berechtigten Interessen ihrer Dienstnehmer grob verletzt. Eine gegen dieses Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder und Gemeinden führt daher zu einer Vertragsergänzung durch Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes durch analoge Anwendung der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Hier: Abfertigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VBG.

Entscheidungstexte

  • RS0101818">9 ObA 2042/96a
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2042/96a
    Veröff: SZ 69/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101818

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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