Norm
B-VG Art21 Abs1Rechtssatz
Von der den Ländern gemäß Art 21 Abs 1 B-VG obliegenden Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände hat Tirol nicht Gebrauch gemacht. Die Rechtsverhältnisse aller Gemeindebediensteten richten sich daher nach § 52 der Tiroler Gemeindeordnung, also nach den Vorschriften des Privatrechts und des Arbeitsrechts.Von der den Ländern gemäß Artikel 21, Absatz eins, B-VG obliegenden Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände hat Tirol nicht Gebrauch gemacht. Die Rechtsverhältnisse aller Gemeindebediensteten richten sich daher nach Paragraph 52, der Tiroler Gemeindeordnung, also nach den Vorschriften des Privatrechts und des Arbeitsrechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101817Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013