RS OGH 1996/4/24 3Ob17/96, 3Ob185/01d, 3Ob20/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1996
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Norm

EO §78
EO §146
ZPO §188
ZPO §192 Abs2 B9

Rechtssatz

Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann durch verfahrensleitende richterliche Verfügung derart getrennt werden, dass es für einzelne in Exekution gezogene Liegenschaften gesondert geführt wird. Die Einheit des Exekutionsverfahrens wird aber dadurch nicht beseitigt, sodass etwa ein berechtigter Antrag des Verpflichteten auf gemeinsame Versteigerung der Liegenschaften zur Aufhebung der Trennung führen musste. Der Trennungsbeschluss selbst ist unanfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 17/96
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 17/96
  • 3 Ob 185/01d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 185/01d
    nur: Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann durch verfahrensleitende richterliche Verfügung derart getrennt werden, dass es für einzelne in Exekution gezogene Liegenschaften gesondert geführt wird. Der Trennungsbeschluss selbst ist unanfechtbar. (T1)
  • 3 Ob 20/08z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 20/08z
    Beisatz: Auch die unterlassene Vornahme einer möglichen Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs 1 Z 1 EO von Amts wegen ist nicht anfechtbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101998

Dokumentnummer

JJR_19960424_OGH0002_0030OB00017_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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