RS OGH 1996/4/25 2Ob2031/96g

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1325 A
EKHG §13 Z3

Rechtssatz

Benötigt der Verletzte zum Ausgleich seiner durch einen Unfall erlittenen schweren Gehbehinderung ein Fahrzeug, dann ist dieser Anspruch unabhängig davon, ob er dieses Fahrzeug für berufsbedingte Fahrten braucht oder nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102103

Dokumentnummer

JJR_19960425_OGH0002_0020OB02031_96G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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