Norm
WEG §18 Abs1 Z3Rechtssatz
Gerade in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren nach § 26 Abs 2 Einleitungssatz WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 MRG kann das Gericht auch auf zukünftige Auswirkungen gezeigten Fehlverhaltens Bedacht nehmen, selbst wenn insofern ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde, weil offensichtlich erst durch die Einbeziehung einer solchen Zukunftsprognose - soweit sie nicht auch schon bloß als Ergebnis rechtlicher Beurteilung in die Gewichtung festgestellten Verhaltens Eingang zu finden hätte - eine umfassendere Beurteilung des aus Einzelhandlungen bestehenden Verhaltens des Verwalters möglich wird.Gerade in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 2, Einleitungssatz WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG kann das Gericht auch auf zukünftige Auswirkungen gezeigten Fehlverhaltens Bedacht nehmen, selbst wenn insofern ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde, weil offensichtlich erst durch die Einbeziehung einer solchen Zukunftsprognose - soweit sie nicht auch schon bloß als Ergebnis rechtlicher Beurteilung in die Gewichtung festgestellten Verhaltens Eingang zu finden hätte - eine umfassendere Beurteilung des aus Einzelhandlungen bestehenden Verhaltens des Verwalters möglich wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101593Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009