RS OGH 2007/11/29 4Ob2028/96f, 1Ob192/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
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Rechtssatz

Das Fehlen einer Beweiswürdigung ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO. Ein (Ersturteil) Urteil ohne Beweiswürdigung ist daher mangelhaft. Wird der Mangel in der Berufung gerügt, so muss das Berufungsgericht entweder die Beweise wiederholen und würdigen oder es muss die Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverweisen. Wiederholt es die Beweise nicht, sondern begnügt es sich damit, die fehlende Beweiswürdigung "nachzuliefern", so verstößt es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Darin liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens, der nach § 503 Z 2 ZPO im Revisionsverfahren gerügt werden kann.Das Fehlen einer Beweiswürdigung ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des Paragraph 272, Absatz 3, ZPO. Ein (Ersturteil) Urteil ohne Beweiswürdigung ist daher mangelhaft. Wird der Mangel in der Berufung gerügt, so muss das Berufungsgericht entweder die Beweise wiederholen und würdigen oder es muss die Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverweisen. Wiederholt es die Beweise nicht, sondern begnügt es sich damit, die fehlende Beweiswürdigung "nachzuliefern", so verstößt es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Darin liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens, der nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO im Revisionsverfahren gerügt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102004

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02028_96F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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