RS OGH 1996/4/30 4Ob2065/96x

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

AHG §1 Bb
Tir TourismusG 1991 §4
UWG §1 C3

Rechtssatz

Die Herausgabe eines Werbeprospektes fällt unter § 4 Abs 2 lit d Tir TourismusG. Die Tourismusverbände erfüllen damit die ihnen im Gesetz übertragene Aufgabe des touristischen Marketings. Das dabei eingesetzte Mittel der Herausgabe eines Werbeprospektes ist schon seinem Wesen nach keine hoheitliche Maßnahme. Mit der Herausgabe des Werbeprospektes samt Zimmernachweis handelt ein Tourismusverband jedenfalls im geschäftlichen Verkehr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104561

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02065_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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