Norm
AHG §1 BbRechtssatz
Die Herausgabe eines Werbeprospektes fällt unter § 4 Abs 2 lit d Tir TourismusG. Die Tourismusverbände erfüllen damit die ihnen im Gesetz übertragene Aufgabe des touristischen Marketings. Das dabei eingesetzte Mittel der Herausgabe eines Werbeprospektes ist schon seinem Wesen nach keine hoheitliche Maßnahme. Mit der Herausgabe des Werbeprospektes samt Zimmernachweis handelt ein Tourismusverband jedenfalls im geschäftlichen Verkehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104561Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02065_96X0000_001