Norm
GBG §94 Abs1 Z1 BRechtssatz
Kein Eintragungshindernis aus dem Grundbuchsstand liegt vor, wenn dem Grundbuchsgericht aus dem Grundbuch selbst - das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen steht gemäß § 3 Abs 1 GUG dem Hauptbuch rechtlich gleich - ersichtlich war, daß BLNR 10 infolge Zusammenziehung mit BLNR 9 in BLNR 30 aufgegangen ist (hier: es bestand nach dem Buchstand keine Unklarheit darüber, welche Miteigentumsanteile von der Streitanmerkung betroffen sein sollten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097193Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0050OB02088_96M0000_002