RS OGH 1996/4/30 5Ob2088/96m

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

GBG §94 Abs1 Z1 B

Rechtssatz

Kein Eintragungshindernis aus dem Grundbuchsstand liegt vor, wenn dem Grundbuchsgericht aus dem Grundbuch selbst - das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen steht gemäß § 3 Abs 1 GUG dem Hauptbuch rechtlich gleich - ersichtlich war, daß BLNR 10 infolge Zusammenziehung mit BLNR 9 in BLNR 30 aufgegangen ist (hier: es bestand nach dem Buchstand keine Unklarheit darüber, welche Miteigentumsanteile von der Streitanmerkung betroffen sein sollten).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097193

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02088_96M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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