RS OGH 1996/4/30 5Ob2075/96z, 5Ob86/03p, 5Ob228/03w, 5Ob84/04w, 5Ob83/11h, 3Ob158/11y, 5Ob97/12v, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 1975 §13 Abs2 Z3
WEG 2002 §16 Abs2 Z1

Rechtssatz

Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes (und damit auch für die Änderung des Gegenstandes oder der Betriebsform seines Unternehmens) gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer kollidiert. Änderungen unter Beibehaltung des Geschäftszweiges sind großzügig zu behandeln. In diesem Sinn mag etwa die Änderung eines Tages-Cafes in ein Nacht-Cafe per se als den schutzwürdigen Interessen anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer widerstreitend zu werten sein oder die Umgestaltung eines Speiserestaurants in ein Tanzlokal, doch sind die allgemein mit einer Änderung des Betriebes einhergehenden Begleiterscheinungen wie erhöhte Kundenfrequenz oder Lärmentwicklung nur dann ein Versagungsgrund, wenn sie gravierende Einbußen an Lebensqualität oder Vermögen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer mit sich bringen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2075/96z
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2075/96z
  • 5 Ob 86/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
  • 5 Ob 228/03w
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 228/03w
    nur: Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer kollidiert. (T1)
  • 5 Ob 84/04w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 84/04w
    nur T1; Beisatz: Nunmehr: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T2)
    Beisatz: Dabei sind Änderungen unter Beibehaltung des Geschäftszweigs stets großzügig zu behandeln. (T3)
    Beisatz: Hier: Lebensmittelhandel benötigt zum Betrieb seiner Kühlanlagen Kondensatoren. (T4)
  • 5 Ob 83/11h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 83/11h
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 158/11y
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 158/11y
    Vgl; Beisatz: Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. (T5)
  • 5 Ob 97/12v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 97/12v
    Vgl; Beisatz: Im Einzelfall kann ein Flächenvergleich die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren. (T6)
    Beisatz: Hier: Fläche von 5,4 m² unter Balkon. (T7)
  • 5 Ob 19/16d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 19/16d
    Auch
  • 5 Ob 65/17w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 65/17w
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 235/17w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 235/17w
    nur T1
  • 5 Ob 55/19b
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 55/19b
    Vgl; Beis wie T5
  • 5 Ob 137/21i
    Entscheidungstext OGH 17.03.2022 5 Ob 137/21i
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten