Norm
ABGB §1090 IIfRechtssatz
Der mit einem Leasingnehmer eines ganzen Gebäudes abgeschlossene Mietvertrag ist ein Untermietvertrag. Er erlischt mit der Beendigung des Leasingvertrages, selbst wenn das Untermietverhältnis auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098752Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02074_96W0000_001