RS OGH 1996/4/30 4Ob2073/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

ABGB §1167

Rechtssatz

Ist das unvollständig gebliebene Werk vom Besteller oder von Dritten fertiggestellt worden, dann kann ein Interesse des Bestellers an einer Fertigstellung durch den Unternehmer selbst in aller Regel nicht bestehen; das Gegenteil müßte der Besteller behaupten und beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102011

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02073_96Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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