RS OGH 1996/4/30 5Ob2080/96k

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

GBG §94 Abs1 Z3 D

Rechtssatz

Die bloße Behauptung der Abtretung der Wohnungseigentumseinräumung in der Urkunde - ohne urkundlichen Nachweis -, an deren Errichtung der Abtretende nicht beteiligt war, genügt nicht. Das gestellte Begehren (hier: die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975) erscheint daher durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde nicht - zumindest nicht zweifelsfrei - begründet (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097198

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02080_96K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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