Rechtssatz
Gemäß § 480 ABGB gibt jeder Vertrag, insbesondere Anerkenntnis und Vergleich, einen tauglichen Rechtsgrund für eine Dienstbarkeitsbestellung ab.Gemäß Paragraph 480, ABGB gibt jeder Vertrag, insbesondere Anerkenntnis und Vergleich, einen tauglichen Rechtsgrund für eine Dienstbarkeitsbestellung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101795Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026