RS OGH 1996/5/7 10ObS2055/96w, 10ObS210/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1996
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Norm

ASVG §255 A
ASVG §256
ASVG §271 Abs3
ASVG §273

Rechtssatz

Ist ein nach Ablauf der Frist, für die die befristete Invaliditätspension gewährt wurde, gestellter Weitergewährungsantrag begründet, besteht der Versicherungsfall der Invalidität praktisch durchgehend. Zum Zeitpunkt der Gewährung wurde davon ausgegangen, daß ein vorübergehender Zustand besteht, der sich bis zum Ablauf der Befristung entsprechend bessert. Um ein späteres Entziehungsverfahren zu ersparen, wird in einem solchen Fall die Invaliditätspension befristet gewährt. Erweist sich ein danach gestellter Weitergewährungsantrag deshalb berechtigt, weil schon von Beginn an ein Dauerzustand bestand, so ergibt eine ex post-Betrachtung, daß die Pension an sich von Beginn an unbefristet zu gewähren gewesen wäre. Der Fall, in dem ausgehend von einer, wie die spätere Entwicklung zeigt, unrichtigen Einschätzung der möglichen Besserung ursprünglich eine befristete Leistung gewährt wurde, kann für den Versicherten zu keinem ungünstigeren Ergebnis führen, als wenn die Lage von Beginn an richtig beurteilt worden und dem Versicherten gleich eine unbefristete Leistung gewährt worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2055/96w
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2055/96w
    Veröff: SZ 69/112
  • 10 ObS 210/01g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 210/01g
    nur: Ist ein nach Ablauf der Frist, für die die befristete Invaliditätspension gewährt wurde, gestellter Weitergewährungsantrag begründet, besteht der Versicherungsfall der Invalidität praktisch durchgehend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105150

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_010OBS02055_96W0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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