RS OGH 2025/6/12 11Os56/96; 11Os112/20k; 15Os106/23m; 14Os27/25i

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Rechtssatz

Die Annahme des Rechtfertigungsgrundes nach § 105 Abs 2 StGB setzt nicht nur voraus, daß sowohl das angewendete Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck den guten Sitten nicht widerstreitet; es muß zwischen beiden auch ein sachlicher Zusammenhang im Sinn einer Mittel-Zweck-Beziehung bestehen. Danach liegt umgekehrt Rechtswidrigkeit ua dann vor, wenn ein qualitatives Mißverhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem erstrebten Zweck besteht oder wenn gerade die spezifische Verknüpfung von Mittel und Zweck sittenwidrig ist.Die Annahme des Rechtfertigungsgrundes nach Paragraph 105, Absatz 2, StGB setzt nicht nur voraus, daß sowohl das angewendete Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck den guten Sitten nicht widerstreitet; es muß zwischen beiden auch ein sachlicher Zusammenhang im Sinn einer Mittel-Zweck-Beziehung bestehen. Danach liegt umgekehrt Rechtswidrigkeit ua dann vor, wenn ein qualitatives Mißverhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem erstrebten Zweck besteht oder wenn gerade die spezifische Verknüpfung von Mittel und Zweck sittenwidrig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0095293">11 Os 56/96
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 11 Os 56/96
  • RS0095293">11 Os 112/20k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 11 Os 112/20k
    Vgl; Beisatz: Die Einhaltung der Mittel-Zweck-Relation wurde fallbezogen wegen der Intensität der beim Einfahren mit einem Pkw in einen (zu Unrecht) „reservierten“ Parkplatz eingesetzten Gewalt verneint. (T1)
  • RS0095293">15 Os 106/23m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2023 15 Os 106/23m
    vgl
  • RS0095293">14 Os 27/25i
    Entscheidungstext OGH 12.06.2025 14 Os 27/25i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095293

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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