RS OGH 1996/5/7 10ObS2078/96b

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Norm

BSVG §80

Rechtssatz

Das Fehlen vertraglicher Regelungen ist auch dann anzunehmen, wenn nur für einzelne Gruppen von Versicherten keine Vertragsregelung - sei es ein Gesamtvertrag oder eine Tarifvereinbarung - besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105144

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_010OBS02078_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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