RS OGH 1996/5/7 10Ob2033/96k, 1Ob25/08w

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Norm

ABGB §1091 A2

Rechtssatz

Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbauarbeiten und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2033/96k
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2033/96k
  • 1 Ob 25/08w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 25/08w
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Inbestandgabe eines in einem Krankenhaus gelegenen, nicht ausgebauten Geschäftslokals zum Betrieb einer Tabaktrafik. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104877

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_0100OB02033_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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