Norm
ASGG §65Rechtssatz
Die die Klageführung in Sozialrechtssachen erleichternden Normen des § 82 ASGG ändern nichts daran, daß auch das ASGG zwischen Leistungsklagen und Feststellungsklagen streng unterscheidet.Die die Klageführung in Sozialrechtssachen erleichternden Normen des Paragraph 82, ASGG ändern nichts daran, daß auch das ASGG zwischen Leistungsklagen und Feststellungsklagen streng unterscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105146Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_010OBS02078_96B0000_003