RS OGH 1996/5/8 13Os26/96, 15Os100/11m (15Os105/11x)

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Veröffentlicht am 08.05.1996
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Norm

StPO §270 Z5

Rechtssatz

Das Gericht hat gemäß § 270 Z 5 StPO die Urteilsbegründung in gedrängter Form abzufassen und ist nicht verhalten, im Urteil alle Verfahrensergebnisse schlechthin und ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung für die zu fällende Entscheidung zu erörtern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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