RS OGH 2003/2/13 13Os63/96, 15Os130/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1996
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Norm

StGB §166
  1. StGB § 166 heute
  2. StGB § 166 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 166 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 166 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. StGB § 166 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StGB § 166 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein Betrug ist im Sinn des § 166 Abs 1 StGB dann zum Nachteil eines der dort bezeichneten Angehörigen begangen worden, wenn entsprechend der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Betrugsschaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen des nahen Angehörigen eingetreten ist, das heißt der Angehörige muß Rechtsgutträger und in dieser Eigenschaft betroffen sein.Ein Betrug ist im Sinn des Paragraph 166, Absatz eins, StGB dann zum Nachteil eines der dort bezeichneten Angehörigen begangen worden, wenn entsprechend der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Betrugsschaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen des nahen Angehörigen eingetreten ist, das heißt der Angehörige muß Rechtsgutträger und in dieser Eigenschaft betroffen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100834

Dokumentnummer

JJR_19960508_OGH0002_0130OS00063_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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