RS OGH 2010/12/14 15Os69/96, 15Os57/98, 13Os119/02, 11Os28/05k, 12Os175/10t

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Veröffentlicht am 09.05.1996
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Norm

JGG 1988 §12 Abs1

Rechtssatz

Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 12 Abs 1 JGG erfolgt endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit, sodass in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG noch ein Absehen davon (§ 15 Abs 2 JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO vorgesehen ist.Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG erfolgt endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit, sodass in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, JGG noch ein Absehen davon (Paragraph 15, Absatz 2, JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096655

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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