Norm
ZPO §41Rechtssatz
Es ist bei der Kostenentscheidung grundsätzlich nicht zu unterscheiden, ob die siegreiche Partei nur mit einer von mehreren Einwendungen erfolgreich war, wenn es nur zur gänzlichen Klagsstattgebung oder -abweisung gekommen ist. Ein eigenes Verfahren über die "Erfolgsaussichten" einer Behauptung oder eines Beweismittels ist in Kostensachen nicht durchzuführen. Nur wenn ex ante beurteilt werden konnte, daß eine bestimmte kostenverursachende Prozeßbehauptung oder ein solcher Antrag für die betreffende Partei geradezu evident unbegründet war, ist sie (trotz Obsiegens insgesamt) mit den dadurch entstandenen Mehrkosten zu belasten.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15R22/03w. Diese ist nunmehr unter RW0000573 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000089Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011