Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Bayjones als Vorsitzende und den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl sowie die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Pisan-Schuster als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta H *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt in *****, wider die beklagte Partei Edith G *****, vertreten durch *****, ***** und *****, Rechtsanwälte in *****, wegen S 2 Mio, über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1.3.1996, GZ 26 Cg 27/94w-52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Es wird dem Rekurs t e i l w e i s e F o l g e gegeben und das
angefochtene Urteil in seiner Kostenentscheidung dahin a b g e ä n
d e r t , daß diese zu lauten hat:
"2) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 266.498,80 bestimmten Verfahrenskosten (darin S 34.353,80 USt und S 60.376,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.581,80 bestimmten Kosten des Kostenrekurses (darin S 930,30 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls u n z u l ä s s i g .Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte Zahlung eines Betrages von S 2 Mio und brachte vor, sie habe als Verkäuferin mit der Beklagten als Käuferin einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft von S 11,5 Mio abgeschlossen. Die Beklagte habe erklärt, ihr verbindliches Kaufanbot nicht einhalten zu wollen, weshalb die Klägerin Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend mache. Die Klägerin habe weitere Kaufanbote eingeholt, es sei jedoch ein Betrag von mehr als S 9,5 Mio nicht zu erzielen gewesen.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte Klagsabweisung und wendete zunächst ein, es sei zu keiner wirksamen Vereinbarung gekommen. Darüber hinaus machte sie vor allem geltend, sie sei von der Klägerin arglistig in Irrtum geführt worden, weil sie von dieser über schwerwiegende Baumängel nicht informiert worden sei, und es liege laesio enormis vor.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren ab und sprach der Beklagten einen Kostenbetrag von lediglich S 111.228,-- zu. In seinen Entscheidungsgründen berief es sich zunächst auf § 41 ZPO und führte dazu aus, daß all diejenigen Kosten, die auf den Einwand der arglistigen Irreführung und der laesio enormis entfallen seien, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dies betreffe verschiedene Kommissionen, Eingaben und eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, insbesondere aber auch die Barauslagen für die Sachverständigengebühren. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 2.4.1993 hätte bereits früher erstattet werden können.Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren ab und sprach der Beklagten einen Kostenbetrag von lediglich S 111.228,-- zu. In seinen Entscheidungsgründen berief es sich zunächst auf Paragraph 41, ZPO und führte dazu aus, daß all diejenigen Kosten, die auf den Einwand der arglistigen Irreführung und der laesio enormis entfallen seien, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dies betreffe verschiedene Kommissionen, Eingaben und eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, insbesondere aber auch die Barauslagen für die Sachverständigengebühren. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 2.4.1993 hätte bereits früher erstattet werden können.
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung iS eines Zuspruchs von S 274.294,--.
Der Rekurs ist teilweise gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach hA ist nicht zu unterscheiden, ob die insgesamt siegreiche
Partei nur mit einer von mehreren Einwendungen erfolgreich war, wenn
es nur zur gänzlichen Klagsabweisung gekommen ist (M B y d l i n s
k i , Kostenersatz im Zivilprozeß 184; F a s c h i n g II 313 f; 7
Ob 575/84; OLG Wien 15 R 265/87). Abgesehen davon, daß das Gesetz
grundsätzlich auf die Berechtigung des Begehrens schlechthin
abstellt, wäre es für die Parteien besonders bei unklarer Sach- oder
Rechtslage unzumutbar, wenn sie genötigt wären, wegen einer trotz
insgesamt berechtigter Prozeßführung drohenden Kostenhaftung auf
einzelne Prozeßbehauptungen oder Beweismittel überhaupt zu
verzichten, nur weil sie befürchten müßten, daß diese vielleicht
erfolglos sein könnten (vgl F B y d l i n s k i , JBl 1988, 634).
Gerade bei der schweren Vorhersehbarkeit des Verfahrensverlaufs - und
oftmals auch der richterlichen Beweiswürdigung (vgl. M B y d l i n
s k i , Kostenersatz 184) - muß es den Parteien offenstehen,
grundsätzlich alle vorzubringen, was uU ihren Prozeßstandpunkt
stützten könnte.
Der kostenrechtliche Vereinfachungsgrundsatz bringt es mit sich, daß über die "Erfolgsaussichten" von Behauptungen und Beweismittel kein eigenes Verfahren durchgeführt werden kann, sodaß eine verläßliche Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten im Prozeß bloß erfolglos war oder den allgemein anerkannten Zwecken eines Verfahrens geradezu zuwiderlief, in den meisten Fällen nicht möglich ist. Kann eine solche Feststellung aber ausnahmsweise doch getroffen werden, wenn also bestimmte kostenverursachende Prozeßbehauptungen oder Anträge zum Zeitpunkt ihrer Vornahme für die betreffende Partei evident unbegründet waren, ist diese mit den dadurch entstandenen Mehrkosten zu belasten ( M B y d l i n s k i , Kostenersatz 185). Ein solcher Vorwurf wird aber auch vom Erstgericht nicht erhoben, es stellt in seiner Kostenentscheidung nur darauf ab, daß bestimmte Einwendungen der beklagten Partei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (genauer: Rechtsverteidigung) notwendig waren.
Berechtigt ist hingegen der Ausschluß des Schriftsatzes vom 2.4.1993 (ON 24) vom Kostenersatz, mit der Begründung, das darin erstattete Vorbringen hätte schon früher erstattet werden können. Die Rekurswerberin wendet dagegen ein, dies treffe nicht zu, da der darin namhaft gemachte Zeuge (Rudolf Sch*****) ihr erst kurz vorher bekannt worden sei. Sie übersieht hiebei jedoch, daß die Partei in solchen Fällen einer objektiv verspäteten Namhaftmachung die Pflicht hat, selbst rechtzeitig darauf hinzuweisen (und notfalls zu bescheinigen), daß eine frühere Nennung nicht möglich war. Da dies in erster Instanz nicht erfolgt ist, kann die im Rekurs enthaltene Neuerung nicht dazu führen, daß der Gegenseite der Ersatz dieses Teiles der Kosten aufgetragen wird.
Das angefochtene Urteil war somit seiner Kostenentscheidung spruchgemäß teilweise abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:01500R00058.96.0510.000Dokumentnummer
JJT_19960510_OLG0009_01500R00058_9600000_000