Norm
EO §394Rechtssatz
§ 394 EO gibt einen - verschuldensunabhängigen - Schadenersatzanspruch; soweit aber der Ersatz von Kosten begehrt wird, geht es auch beim Anspruch nach § 394 EO letztlich (nur) um die Frage, ob und in welcher Höhe der Gegner Kosten ersetzen muss. Wenn und soweit der gemäß § 394 EO begehrte Ersatz Kosten betrifft, die dem Gegner der gefährdeten Partei erwachsen sind, liegt daher eine in dritter Instanz unanfechtbare Kostenentscheidung vor.Paragraph 394, EO gibt einen - verschuldensunabhängigen - Schadenersatzanspruch; soweit aber der Ersatz von Kosten begehrt wird, geht es auch beim Anspruch nach Paragraph 394, EO letztlich (nur) um die Frage, ob und in welcher Höhe der Gegner Kosten ersetzen muss. Wenn und soweit der gemäß Paragraph 394, EO begehrte Ersatz Kosten betrifft, die dem Gegner der gefährdeten Partei erwachsen sind, liegt daher eine in dritter Instanz unanfechtbare Kostenentscheidung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104477Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011