Norm
KosmetikkennzeichnungsVO §4 Abs1 Z8Rechtssatz
Allein schon der (objektive) Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 8 der KosmetikkennzeichnungsVO begründet einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, ohne daß es auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 1 UWG ankommt. Es bedarf daher weder einer Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 8 KosmetikkennzeichnungsVO BGBl 1993/891 idF BGBl 1995/333 gegen die guten Sitten verstößt noch, ob die Beklagte ihre Rechtsansicht mit guten Gründen vertreten könnte. - Chargen-Nummer.Allein schon der (objektive) Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, der KosmetikkennzeichnungsVO begründet einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, ohne daß es auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph eins, UWG ankommt. Es bedarf daher weder einer Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, KosmetikkennzeichnungsVO BGBl 1993/891 in der Fassung BGBl 1995/333 gegen die guten Sitten verstößt noch, ob die Beklagte ihre Rechtsansicht mit guten Gründen vertreten könnte. - Chargen-Nummer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104605Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02100_96V0000_002