RS OGH 1996/5/14 4Ob2118/96s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4a
MRK Art10 Abs2 IV4f
StGG Art13 Abs1
UWG §7 A

Rechtssatz

Handelt es sich um eine Unternehmenskritik außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses, dann können auch scharfe und unangemessene Formulierungen toleriert, Pointierungen und stilistische Überspitzungen und unter Umständen auch eine gewisse Aggressivität als zulässig angesehen werden. - Webpelz II.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Veröff: SZ 69/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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