TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/30 2001/09/0052

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/07 Personalvertretung;

Norm

AVG §8;
PVG 1967 §21 Abs3 litf idF 1999/I/127;
PVG 1967 §21 Abs6 idF 1999/I/127;
PVG 1967 §26 Abs2 idF 1991/362;
PVG 1967 §26 Abs4 idF 1991/362;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 2001, Zl. ZWA/050001/01/WE/OY, betreffend Mandatsaberkennung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Er machte mit Beschwerde zur hg. Zl. 98/12/0026 Verletzung der Entscheidungspflicht geltend und begehrte, dass seinem Antrag vom 9. April 1997 entsprechend einem namentlich genannten Personalvertreter (Hauptschuloberlehrer) wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) das Mandat abzuerkennen sei.

Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/12/0026, wurde der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen: "Die belangte Behörde ist jedenfalls verpflichtet, über den Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig abzusprechen, auch wenn dieser Abspruch - allenfalls - nur in der Zurückweisung des Antrages besteht."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2001 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. April 1997, dem namentlich genannten Hauptschuloberlehrer das Mandat eines Personalvertreters abzuerkennen, zurückgewiesen.

Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen aus, wem in einem Verfahren über die Mandatsaberkennung Parteistellung zukomme, sei aus den materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 lit. f und Abs. 6 sowie 26 Abs. 4 PVG zu folgern. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss habe im Streitfall der Zentralwahlausschuss "auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört" zu entscheiden. Komme ein solcher Antrag nicht zustande, sei "jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Da der Beschwerdeführer "weder betroffener Personalvertreter noch Mitglied des zuständigen Ausschusses" sei, komme ihm in der gegenständlichen Angelegenheit keine Parteistellung zu. Sein Antrag sei daher ohne auf die Sache selbst einzugehen zurückzuweisen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des PVG (BGBl. Nr. 133/1967, § 26 in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991 und § 21 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999) lauten:

"Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss

§ 21. (1) ...

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:

a) ...

...

f) durch Mandatsaberkennung gemäß § 26 Abs. 4.

...

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

...

§ 26. (1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bedienstete haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

...

(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden. Die Verfügung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

..."

Die Verpflichtung der Personalvertreter zur Verschwiegenheit regelt das PVG (nur) in seinem § 26. Diese Bestimmung behandelt zwei Fälle. Abs. 1 betrifft die einem Personalvertreter in Ausübung seines Amtes bekannt gewordenen "Dienst- und Betriebsgeheimnisse", während der - aus Sicht des Beschwerdefalles in Betracht zu ziehende - Abs. 2 die Verschwiegenheitspflicht betrifft, die sich auf Mitteilungen einzelner Bediensteter an den Personalvertreter bezieht. Auf eine derartige Verletzung (der Verschwiegenheitspflicht) nach dem Abs. 2 leg. cit. gründet der Beschwerdeführer seinen Antrag.

Als Sanktion für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des § 26 Abs. 2 PVG durch einen Personalvertreter sieht das PVG vor, dass der zuständige Zentralwahlausschuss diesem Personalvertreter sein Mandat (durch Bescheid) aberkennen kann.

§ 26 Abs. 4 PVG enthält keine Regelung darüber, ob der zuständige Zentralwahlausschuss von Amts wegen oder nur über Antrag zu entscheiden hat und wer antragsberechtigt ist. Diese Bestimmung des PVG stellt daher keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer behauptete bzw. in Anspruch genommene Antragsberechtigung dar.

Der Beschwerdeführer verkennt bei seinem Vorbringen, er sei als eine von der (in seinem Antrag behaupteten) Verletzung der Verschwiegenheitspflicht "betroffene Einzelperson" antragsberechtigt, dass ihm auch vor dem Hintergrund dieser Behauptung jedenfalls kein subjektives Recht auf Mandatsaberkennung zukommt. Dass er an einem Verfahren über die Mandatsaberkennung aufgrund eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses (im Sinne von § 8 AVG) beteiligt wäre, ist nach dem PVG nicht zu erkennen.

Von daher kann aber der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie, ausgehend von § 21 Abs. 3 lit. f PVG - wonach ua die Mandatsaberkennung einen Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Dienststellen (Fach-, Zentral)ausschuss darstellt - zu dem Ergebnis gelangte, § 21 Abs. 6 PVG sei als abschließende Regelung der Antragsberechtigung für das Verfahren über Ruhen oder Erlöschen einer Mitgliedschaft zu einem der genannten Ausschüsse anzusehen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dem in § 21 Abs. 6 PVG als antragsberechtigt umschriebenen Personenkreis.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090052.X00

Im RIS seit

09.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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