RS OGH 1996/5/14 4Ob2118/96s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MRK Art10 Abs2 IV3a
MRK Art10 Abs2 IV4a
StGG Art13 Abs1
UWG §7 A
UWG §7H

Rechtssatz

Verfassungskonforme Tatbestände im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK sind in Übereinstimmung mit dem Grundrecht auszulegen und anzuwenden. Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes ist es demnach, den Menschen vor jenen Eingriffen in seine Person zu bewahren, die ein verantwortungsloser Gebrauch der Meinungsfreiheit mit sich bringt, ohne andererseits die Freiheit der Meinung mehr als notwendig zu beschränken; ein Vorrang ist damit nicht gegeben, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. - Webpelz II.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Veröff: SZ 69/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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