Norm
StGB §156Rechtssatz
Zwar kann eine Aufrechnung keine Vermögensverringerung bewirken und würde daher (ohne im Kridastadium von einer strafbaren Haftung nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu befreien) an sich eine Strafbarkeit nach § 156 StGB ausschließen, doch hätte es hiezu der Manifestation eines entsprechenden Kompensationswillens bedurft.Zwar kann eine Aufrechnung keine Vermögensverringerung bewirken und würde daher (ohne im Kridastadium von einer strafbaren Haftung nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu befreien) an sich eine Strafbarkeit nach Paragraph 156, StGB ausschließen, doch hätte es hiezu der Manifestation eines entsprechenden Kompensationswillens bedurft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102144Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018