RS OGH 1996/5/14 14Os178/95

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

StGB §156
  1. StGB § 156 heute
  2. StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 156 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 156 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

"Schwarzentlohnung": Im Fall einer bloßen Abgeltung tatsächlich erbrachter und wertmäßig das offizielle Gehalt übersteigender Leistungen eines Dienstnehmers wird keine im Sinne des § 156 StGB tatbildmäßige Verminderung des Vermögens der Gesellschaft bewirkt, sondern diese vielmehr durch die Abdeckung bestehender Forderungen von einer Last befreit."Schwarzentlohnung": Im Fall einer bloßen Abgeltung tatsächlich erbrachter und wertmäßig das offizielle Gehalt übersteigender Leistungen eines Dienstnehmers wird keine im Sinne des Paragraph 156, StGB tatbildmäßige Verminderung des Vermögens der Gesellschaft bewirkt, sondern diese vielmehr durch die Abdeckung bestehender Forderungen von einer Last befreit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102143

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0140OS00178_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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