Norm
StGB §156Rechtssatz
"Schwarzentlohnung": Im Fall einer bloßen Abgeltung tatsächlich erbrachter und wertmäßig das offizielle Gehalt übersteigender Leistungen eines Dienstnehmers wird keine im Sinne des § 156 StGB tatbildmäßige Verminderung des Vermögens der Gesellschaft bewirkt, sondern diese vielmehr durch die Abdeckung bestehender Forderungen von einer Last befreit."Schwarzentlohnung": Im Fall einer bloßen Abgeltung tatsächlich erbrachter und wertmäßig das offizielle Gehalt übersteigender Leistungen eines Dienstnehmers wird keine im Sinne des Paragraph 156, StGB tatbildmäßige Verminderung des Vermögens der Gesellschaft bewirkt, sondern diese vielmehr durch die Abdeckung bestehender Forderungen von einer Last befreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102143Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0140OS00178_9500000_001