RS OGH 1996/5/14 4Ob2112/96h

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1010
ABGB §1299 C

Rechtssatz

Der Treuhänder darf im Hinblick auf seine besondere Vertrauensstellung, wenn überhaupt, dann nur in ganz besonders dringenden Notfällen einen Substituten bestellen, ohne dazu vorher das Einverständnis des Treugebers einzuholen. Wäre aber eine Substitution unzulässig, dann haftet der Treuhänder als Beauftragter dem Treugeber für Erfüllung und jeden Schaden, der ohne die Weitergabe nicht entstanden wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2112/96h
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2112/96h
    Veröff: SZ 69/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104483

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02112_96H0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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