RS OGH 1996/5/14 5Ob2106/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

EO §378 A
ZPO §19 Abs1 IB
  1. EO § 378 heute
  2. EO § 378 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 378 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Nebenintervenient, dem sein eigenes Interesse am Ausgang eines zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreites die Befugnis zum Eintritt in diesen auf Seite einer Partei gewährt, kann diese zufolge § 19 ZPO nur insoweit unterstützen, als er Angriffsmittel und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweise anbieten und alle sonstigen Prozeßhandlungen vornehmen darf. Die Grenze für seine Intervention ist damit durch den Rahmen des Prozesses gegeben; nur in diesem kann er für und namens der Hauptpartei und nur zu dem Zwecke handeln, damit diese in dem Rechtsstreit obsiege. Darüber hinaus begegnet es wohl auch keinem Zweifel, daß der Nebenintervenient nicht berechtigt ist, an Stelle des künftigen Klägers - auf dessen Seite er im Prozeß dann beizutreten beabsichtigt - eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Es steht ihm daher ein solches Recht auch nicht im Prozeß zu.Der Nebenintervenient, dem sein eigenes Interesse am Ausgang eines zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreites die Befugnis zum Eintritt in diesen auf Seite einer Partei gewährt, kann diese zufolge Paragraph 19, ZPO nur insoweit unterstützen, als er Angriffsmittel und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweise anbieten und alle sonstigen Prozeßhandlungen vornehmen darf. Die Grenze für seine Intervention ist damit durch den Rahmen des Prozesses gegeben; nur in diesem kann er für und namens der Hauptpartei und nur zu dem Zwecke handeln, damit diese in dem Rechtsstreit obsiege. Darüber hinaus begegnet es wohl auch keinem Zweifel, daß der Nebenintervenient nicht berechtigt ist, an Stelle des künftigen Klägers - auf dessen Seite er im Prozeß dann beizutreten beabsichtigt - eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Es steht ihm daher ein solches Recht auch nicht im Prozeß zu.

Entscheidungstexte

  • RS0097156">5 Ob 2106/96h
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2106/96h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097156

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0050OB02106_96H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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