RS OGH 1996/5/14 4Ob2119/96p, 5Ob65/04a, 5Ob153/09z

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

KO §13

Rechtssatz

Eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung setzt voraus, dass sich der Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt. Das gilt aber nur für Eintragungen, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruhen; Eintragungen aufgrund von Verfügungen des Masseverwalters sind stets zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2119/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
    Veröff: SZ 69/117
  • 5 Ob 65/04a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 65/04a
    nur: Eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung setzt voraus, dass sich der Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt. (T1)
  • 5 Ob 153/09z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 153/09z
    Vgl aber; Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt. (T2);
    Veröff: SZ 2009/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102661

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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