RS OGH 1996/5/14 4Ob2100/96v

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

KosmetikkennzeichnungsVO §4 Abs1 Z8
EWG-RL 76/768/EWG - Kosmetika-Richtlinie 376L0768 Art6 Abs1 lite

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 8 Kosmetikkennzeichnungsverordnung - welche in Ausführung des Artikels 6 Abs 1 lit e der EU-Ratsrichtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über kosmetische Mitteln 1976 geschaffen wurde - dient dazu, bei einem festgestellten Fehler eines Artikels im Interesse der Volksgesundheit umgehend alle von diesem Fehler möglicherweise betroffenen weiteren Waren zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten zu können. - Chargen-Nummer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104607

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02100_96V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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