Norm
KosmetikkennzeichnungsVO §4 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 8 Kosmetikkennzeichnungsverordnung - welche in Ausführung des Artikels 6 Abs 1 lit e der EU-Ratsrichtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über kosmetische Mitteln 1976 geschaffen wurde - dient dazu, bei einem festgestellten Fehler eines Artikels im Interesse der Volksgesundheit umgehend alle von diesem Fehler möglicherweise betroffenen weiteren Waren zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten zu können. - Chargen-Nummer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104607Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02100_96V0000_003