Norm
EO §402 BRechtssatz
Gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern vielmehr gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - und einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von über fünfzigtausend Schilling trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts zulässig.Gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern vielmehr gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - und einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von über fünfzigtausend Schilling trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097162Im RIS seit
14.05.1996Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025