RS OGH 1996/5/15 7Ob610/95, 7Ob100/03m, 2Ob103/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
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Norm

BWG §38
BWG §38 Abs2 Z4

Rechtssatz

Der Beweis der Kundeneigenschaft obliegt demjenigen, der sich darauf gegenüber der Bank beruft und Auskunft erhalten will.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 610/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95
    Veröff: SZ 69/119
  • 7 Ob 100/03m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 100/03m
  • 2 Ob 103/15h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 103/15h
    Auch; Beisatz: Will ein eingeantworteter Erbe über das mittels eines Namenssparbuchs und/oder Großbetragssparbuchs verbriefte Sparguthaben des Verstorbenen verfügen, hat er nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachzuweisen, sondern auch den Nachweis zu erbringen, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde des Kreditinstituts war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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