Norm
MRG §37Rechtssatz
Das Verfahren nach § 37 MRG ist ein dem Zivilprozeß weitestgehend angenähertes Außerstreitverfahren. Somit muß man auch bei Sachbeschlüssen die für Zivilurteile geltende Feststellungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung bejahen.Das Verfahren nach Paragraph 37, MRG ist ein dem Zivilprozeß weitestgehend angenähertes Außerstreitverfahren. Somit muß man auch bei Sachbeschlüssen die für Zivilurteile geltende Feststellungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102515Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0070OB02130_96B0000_003