RS OGH 1996/5/15 7Ob610/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
beobachten
merken

Norm

BWG §31 Abs3
  1. BWG § 31 heute
  2. BWG § 31 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  3. BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  4. BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  5. BWG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  6. BWG § 31 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  7. BWG § 31 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000

Rechtssatz

Die Regelung des § 18 Abs.6 Satz 3 KWG bzw. § 31 Abs.3 BWG, daß die Bank an den Präsentanten einer Sparurkunde, der das vereinbarte Losungswort nicht nennen kann, dennoch leisten muß, wenn er seine materielle Berechtigung an der Spareinlage nachweist, mag sich zwar auch auf sonstige Ausweise nur formaler Legitimationsakte ausdehnen lassen, nicht aber auf die Sparurkunde selbst, die ja bei Verlust über eine Kraftloserklärung "wiederbeschafft" werden kann.Die Regelung des Paragraph 18, Absatz 6, Satz 3 KWG bzw. Paragraph 31, Absatz 3, BWG, daß die Bank an den Präsentanten einer Sparurkunde, der das vereinbarte Losungswort nicht nennen kann, dennoch leisten muß, wenn er seine materielle Berechtigung an der Spareinlage nachweist, mag sich zwar auch auf sonstige Ausweise nur formaler Legitimationsakte ausdehnen lassen, nicht aber auf die Sparurkunde selbst, die ja bei Verlust über eine Kraftloserklärung "wiederbeschafft" werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102512

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_0070OB00610_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten