RS OGH 2024/11/20 7Ob2073/96w; 7Ob2094/96h; 7Ob292/01v; 7Ob67/15a; 7Ob161/18d; 7Ob140/24z

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Rechtssatz

Für den Beweis eines Kraftfahrzeugdiebstahls genügt zunächst der Nachweis durch den Versicherungsnehmer, daß das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und nach ununterbrochener Abwesenheit bei der Rückkehr nicht mehr aufgefunden wurde. Hat der Versicherungsnehmer solcherart den Nachweis für das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls erbracht, kann der Versicherer Umstände beweisen, die gegen das Vorliegen des Versicherungsfalls sprechen. Der bloße Anschein eines Diebstahls ist dann schon widerlegt, wenn Umstände nachgewiesen werden, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes sprechen. Die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustattenkommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung.

Entscheidungstexte

  • RS0102500">7 Ob 2073/96w
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2073/96w
  • RS0102500">7 Ob 2094/96h
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2094/96h
    Beisatz: Auch die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis von Umständen, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustattenkommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung. (T1)
  • RS0102500">7 Ob 292/01v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 292/01v
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Fahrraddiebstahl. (T2)
  • RS0102500">7 Ob 67/15a
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 67/15a
    Beis wie T1
  • RS0102500">7 Ob 161/18d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 161/18d
    Vgl
  • RS0102500">7 Ob 140/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2024 7 Ob 140/24z
    Beisatz: Hier: Kfz-Diebstahl, wobei das Fahrzeug wiedergefunden wurde. (T3)
    Beisatz: Das Beibehalten der Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer zum Nachweis eines Diebstahls auch im Fall des späteren Auffindens des Fahrzeugs überzeugt. Das Argument, es gebe eine verwertbare Spurenlage, sobald das Fahrzeug wieder aufgefunden wurde, greift gerade bei den in jüngerer Zeit verwendeten elektronischen Schlüsseln, die mittels elektronischer Auslesung „gehackt“ werden können, nicht. Sämtliche Umstände, die durch das (Wieder-)Auffinden des Fahrzeugs zutage treten und Rückschlüsse auf einen nicht stattgefundenen Diebstahl zulassen, müssen im Rahmen des dem Versicherer offenstehenden Erschütterungsbeweises berücksichtigt werden. (T4)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102500

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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