RS OGH 1996/5/20 14Bkd4/96

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Veröffentlicht am 20.05.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1

Rechtssatz

Die Unterlassung der erforderlichen Sorgfalt eines Rechtsanwaltes bei Erstellung einer Kostennote stellt zweifellos eine Fahrlässigkeit dar. Der Disziplinarbeschuldigte hat damit durch die gelegte Kostennote Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 4/96
    Entscheidungstext OGH 20.05.1996 14 Bkd 4/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101387

Dokumentnummer

JJR_19960520_OGH0002_014BKD00004_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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