Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Die Unterlassung der erforderlichen Sorgfalt eines Rechtsanwaltes bei Erstellung einer Kostennote stellt zweifellos eine Fahrlässigkeit dar. Der Disziplinarbeschuldigte hat damit durch die gelegte Kostennote Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101387Dokumentnummer
JJR_19960520_OGH0002_014BKD00004_9600000_001