RS OGH 1996/5/20 8Bkd2/96

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Veröffentlicht am 20.05.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 A
DSt 1990 §1 Abs1 C4

Rechtssatz

Tritt durch die ungerechtfertigte Säumigkeit des Disziplinarbeschuldigten bei der Abwicklung von Aufträgen seiner Mandanten eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens der rechtsuchenden Bevölkerung in die Tätigkeiten des Anwaltsstandes ein, so hat der Anwalt jedenfalls auch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen.

Entscheidungstexte

  • 8 Bkd 2/96
    Entscheidungstext OGH 20.05.1996 8 Bkd 2/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101386

Dokumentnummer

JJR_19960520_OGH0002_008BKD00002_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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